UVV-Prüfung von Werkzeugmaschinen und Betriebsmitteln / Sicherheitsprüfung von Kran und Hebezeugen
gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) / gemäß BGV D 6
Maschinen und Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder, Tragmitteln, Spindeln, Führungsbahnen)
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)
Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Warnrichtungen, Verriegelungen)
Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst.
Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen - Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung - selbst festlegen.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine "befähigte Person" beauftragen.
Faktoren für Festlegung der Prüffristen:
- Einsatzdauer und Ort
- Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)
- Qualifikation der eingesetzten Bediener
- Alter der Maschine
- Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit
Die Prüfung umfasst:
- Sichtprüfung
- Funktionsprüfung
- Prüfprotokoll inkl. Prüfplakette und ggf. Anweisungen