Lagerung von Gefahrstoffen in Auffangwannen
Informationen Auffangwannen
Grundsätzlich sind klare Unterscheidungen zwischen
Baurecht
(Anforderungen an Produkte) und
Wasserrecht
(Anforderungen an Anlagen) zu treffen.
Wasserrecht
Vereinfacht dargestellt wird die Lagerung von Gefahrstoffen nach Wasserrecht in
Deutschland über folgende Richtlinien, Gesetzte und Verordnungen geregelt:
Richtlinien, Gesetzte und Verordnungen
Wasser-Rahmen-Richtlinie (WRRL)
Zuständigkeit
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VO)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verord-
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS*)
EU
Bund
Bund
Land
(*zukünftig geregelt in der AwSV-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und dann einheitlich Bundesrecht)
Land
Einteilung der Gefahrstoffe in Wassergefährdungsklassen
Als wassergefährdend gelten
feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen
Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizu-
führen (WHG § 62 Abs. 3).
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
bildet den Hauptteil des deut-
schen Wasserrechts und enthält Bestimmungen über den Schutz und
die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers.
nwg:
nicht wassergefährdend
neu*:
allgemein wassergefährdend, (z. B. feste Gemische und bestimmte
auf schwimmende flüssige Stoffe (Jauche, Gülle, Silage oder Abfälle / diese Stoffe
müssen nicht eingestuft werden)
WGK 1:
schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2:
(deutlich*) wassergefährdende Stoffe
WGK 3:
stark wassergefährdende Stoffe
Wenn keine Einstufung vorliegt
(Sicherheitsdatenblatt) ist eine Selbsteinstufung
des Stoffes durch den Betreiber erforderlich.
(* gemäß geplanter AwSV)
Gemäß Wasserrecht (aktuell VAwS – Länderrecht,
zukünftig AwSV – Bundesrecht) sind Anforde-
rungen an Auffangwannen bei Kleinmengen (z.
B. Lagervolumen eine Anlage < 0,22 Kubikmeter
oder Gebindegröße < 20 L) nicht vorhanden.
In den Paragraphen 62 und 63 des Wasser-
haushaltsgesetzes sind die Anforderungen an
den Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen
und die Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen
(Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen)
beschrieben.
Baurecht
Das Baurecht regelt das Herstellverfahren, Materialstärke und –güte,
Schweiß- und Prüfverfahren etc. für Auffangwannen. Entgegen dem
Wasserrecht gibt es im Baurecht keinerlei Ausnahmen zu Kleinmengen.
Somit unterliegt jede Auffangwanne <1000 Liter Auffangvolumen den
Anforderungen aus der StawaR oder den Anforderungen für ungeregelte
Bauprodukte.
Auffangwannen aus Stahl
sind in der Richt-
linie über die Anforderungen an Auffangwan-
nen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000
Liter (StawaR) geregelt.
Auffangwannen aus Kunststoff
fallen nicht
unter die StawaR und gelten als ungeregeltes
Bauprodukt (siehe WasBauPVO §1 Abs. 2a,
hier werden Auffangwannen allgemein und
ohne Einschränkung auf das Material beschrie-
ben). Für diese Auffangvorrichtungen ist dann
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
notwendig die vom Deutschen Institut für
Bautechnik (DIBt) auf Antrag erteilt wird.
WICHTIG: Die Anforderungen aus dem Baurecht gelten nicht dem Schrank sondern
ausschließlich der im Schrank befindlichen Auffangwanne.